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Gebäudeautomation-Pflicht nach § 56 GModG: Wer betroffen ist und was bis 2029 zu tun ist

§ 56 GModG verpflichtet Nichtwohngebäude über 70 kW zu Gebäudeautomation bis Ende 2029. Wer betroffen ist, was das System können muss und wie Sie planen.

Lesezeit etwa 15 Minuten

Allgemeine Information, kein Rechtsrat (Stand: Oktober 2026). Maßgeblich ist der Gesetzestext: § 56 GModG auf gesetze-im-internet.de.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 56 GModG verpflichtet Eigentümer von Nichtwohngebäuden, deren Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat, bis zum 31. Dezember 2029 ein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung einzubauen, außerdem eine automatische Beleuchtungssteuerung [1].
  • Bisher galt die Pflicht nach § 71a GEG erst ab 290 Kilowatt, mit Frist Ende 2024 [5][6]. Mit der Neufassung als Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), gültig seit dem 29. Juli 2026, fallen deutlich mehr und deutlich kleinere Gebäude unter die Regel [2].
  • Ausnahmen gibt es nur, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Beides muss im Einzelfall begründet werden [1][3][4].
  • Das System muss unter anderem Verbräuche kontinuierlich überwachen, protokollieren und analysieren, Effizienzverluste erkennen, Daten über eine offene Schnittstelle bereitstellen und die Raumklimaqualität überwachen [1].
  • Wer heute mit Bestandsaufnahme und Messung beginnt, hat genug Zeit für Konzept, Vergabe und eine ordentliche Inbetriebnahme. Wer bis kurz vor 2029 wartet, plant unter Zeitdruck.

Was § 56 GModG regelt und warum die Pflicht jetzt viele Gebäude trifft

Die Gebäudeautomation-Pflicht ist nicht neu. Neu ist, wie viele Gebäude sie betrifft. Der frühere § 71a GEG verlangte Gebäudeautomation nur für Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt Nennleistung, umzusetzen bis Ende 2024 [6]. Mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) wurde das Gebäudeenergiegesetz in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt; § 71a ist seit dem 29. Juli 2026 aufgehoben, die Regelung steht jetzt in § 56 [2][5][8].

Der Kern von § 56 Abs. 1 lautet: Ein Nichtwohngebäude mit einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage „von mehr als 70 Kilowatt” muss „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029” mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet werden, „es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar” [1].

Hinter der Regel steht die europäische Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275. Ihr Artikel 13 Absatz 9 verlangt von den Mitgliedstaaten, Nichtwohngebäude über 290 kW bis Ende 2024 und über 70 kW bis Ende 2029 mit solchen Systemen auszustatten, soweit technisch und wirtschaftlich machbar [10]. Deutschland hat die zweite Stufe mit dem GModG umgesetzt.

Zeitstrahl: § 71a GEG mit 290 kW und Frist Ende 2024, Umbenennung des GEG in GModG am 29.07.2026, Stichtag 01.01.2027 für die Übergangsregel und Frist 31.12.2029 für Anlagen über 70 kW

Abbildung 1: Von der 290-kW-Regel des § 71a GEG zur 70-kW-Regel des § 56 GModG. Quellen: [1][2][5][6].

Für wen das relevant ist, zeigt ein Blick auf die Büros: Der Bestand an Büro- und Verwaltungsgebäuden in Deutschland umfasst nach Berechnungen der Deutschen Energie-Agentur rund 329.000 Gebäude mit etwa 395 Millionen Quadratmetern Nutzfläche (Stand Ende 2022). Sie verbrauchen rund 86,6 Terawattstunden Endenergie (2021), das sind 27 Prozent des Sektors Gewerbe, Handel, Dienstleistungen [19]. Wie viele dieser Gebäude über der 70-kW-Schwelle liegen, ist öffentlich nicht beziffert; eine Kleine Anfrage im Bundestag fragt im September 2026 danach, allerdings nur für die Nichtwohngebäude im Eigentum des Bundes [9]. Klar ist aber: Wer bisher bei Büros unter der alten 290-kW-Grenze nach GEG § 71a lag, sollte die Gebäudeautomation jetzt neu prüfen.

Wer betroffen ist: die 70-kW-Schwelle verstehen

Die Gebäudeautomation-Pflicht ab 70 kW knüpft an drei Bedingungen an:

  1. Nichtwohngebäude. Wohngebäude fallen nicht unter § 56 Abs. 1. Typisch betroffen sind Büro- und Verwaltungsgebäude, Handel, Schulen, Hotels, Praxen, Hallen und gemischt genutzte Gebäude mit überwiegender Nichtwohnnutzung.
  2. Anlagenart. Gemeint sind Heizungsanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen [1].
  3. Nennleistung über 70 Kilowatt. Entscheidend ist die Nennleistung der Anlage, nicht der tatsächliche Verbrauch.

Bei Gebäuden mit mehreren Wärmeerzeugern, getrennten Heiz- und Kältesystemen oder mehreren Nutzungseinheiten ist nicht immer offensichtlich, welche Leistung maßgeblich ist. Der Gesetzeswortlaut spricht von der „Nennleistung einer Heizungsanlage” bzw. der jeweiligen Anlage [1]. Wie Leistungen bei mehreren Anlagen zu betrachten sind, sollten Sie mit Energieberatung oder Fachplanung klären und das Ergebnis schriftlich festhalten.

Für Eigentümer und Betreiber ist die erste Frage daher keine technische, sondern eine dokumentarische: Liegen Typenschilder, Anlagendokumentation und Leistungsangaben vollständig vor? Ohne diese Daten lässt sich die Betroffenheit nicht sicher bestimmen.

Sonderfälle: Übergangsregel, Verteidigung, Neubau

  • Kürzlich eingebaute Systeme (Abs. 4): Wurde in einem bestehenden Nichtwohngebäude in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein Gebäudeautomationssystem eingebaut, das die Anforderungen von Abs. 2 nicht erfüllt, darf der Eigentümer die Nachrüstung nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen; die Frist dafür beträgt zehn Jahre [1]. Ab wann diese zehn Jahre laufen, sollte im Einzelfall rechtlich geklärt werden.
  • Landes- und Bündnisverteidigung (Abs. 5): Gebäude des Bundes und Unternehmen mit Bundesbeteiligung, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, sind ausgenommen [1].
  • Neubauten (Abs. 3): Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude gelten zusätzliche Mindeststandards (siehe unten).

Entscheidungsweg in drei Fragen: Nichtwohngebäude, Anlage über 70 kW, Ausnahme belegbar. Führt der Weg dreimal zur Pflicht, gilt die Frist 31.12.2029; Seitenzweige zeigen, wann § 56 nicht greift, wann eine Ausnahme zu dokumentieren ist und den Sonderfall nach Absatz 4

Abbildung 2: Vereinfachter Prüfweg zur Betroffenheit nach § 56 GModG. Eigene Darstellung nach [1]; ersetzt keine Einzelfallprüfung.

Ausnahmen: technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar

§ 56 Abs. 1 nennt zwei Ausnahmen, definiert sie aber nicht selbst. Zur Auslegung helfen zwei allgemeine Vorschriften des GModG.

Wirtschaftlichkeit (§ 5): Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können; bei bestehenden Gebäuden und Anlagen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen [4].

Befreiung (§ 102): Die nach Landesrecht zuständige Behörde befreit auf Antrag, wenn Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Aufwendungen nicht durch Einsparungen erwirtschaftet werden können oder die Investition nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes steht. Dabei sind erwartbare Energiepreisentwicklungen einschließlich der CO₂-Preise aus dem Emissionshandel zu berücksichtigen [3].

Ob die Ausnahme in § 56 automatisch greift oder ob ein Befreiungsantrag nach § 102 nötig ist, lässt der Wortlaut nicht ausdrücklich erkennen. Praktisch heißt das: Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte sie nachvollziehbar dokumentieren und rechtlich prüfen lassen.

Rechenbeispiel (vereinfacht, nur zur Logik): Angenommen, eine Nachrüstung kostet den Betrag I, und die nachgewiesene jährliche Einsparung an Energiekosten beträgt E. Dann liegt die einfache Amortisationszeit bei I geteilt durch E. Ist die verbleibende Nutzungsdauer der Anlage kürzer als diese Amortisationszeit, spricht das nach der Logik von § 5 für eine Unwirtschaftlichkeit. Annahmen: konstante Energiepreise, keine Finanzierungskosten, keine Förderung. Genau diese Annahmen sind in der Praxis selten erfüllt; § 102 verlangt ausdrücklich, Preisentwicklungen und CO₂-Preise einzubeziehen [3]. Eine belastbare Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erstellt daher eine Energieberatung oder Fachplanung, nicht eine Faustformel.

Was das System können muss: die Anforderungen nach Absatz 2

§ 56 Abs. 2 beschreibt Funktionen, keine Produkte. Das System muss in der Lage sein [1]:

Nr.Anforderung nach § 56 Abs. 2 GModGWas das in der Praxis bedeutet
1kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger und aller gebäudetechnischen Systeme sowie Anpassung des VerbrauchsZähler und Unterzähler für Wärme, Strom, ggf. Gas und Kälte; Daten in kurzen Intervallen speichern; Regelung greift ein
2erhobene Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen könnenOffene, dokumentierte Schnittstelle; Daten gehören nicht nur dem Hersteller
3Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellenSollwerte bzw. Vergleichswerte (Benchmarks) definieren, gegen die gemessen wird
4Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkennenAbweichungen erkennen, z. B. Heizen bei Abwesenheit, gleichzeitiges Heizen und Kühlen
5den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informierenHinweise müssen bei Verantwortlichen ankommen und bearbeitet werden
6die Raumklimaqualität überwachenMessung von Raumklimagrößen in den genutzten Räumen

Tabelle 1: Anforderungen nach § 56 Abs. 2 GModG (Wortlaut gekürzt) und ihre praktische Bedeutung. Quelle: [1].

Zwei Punkte werden in Projekten oft unterschätzt. Erstens die offene Schnittstelle (Nr. 2): Der Gesetzgeber will, dass Daten herstellerunabhängig ausgewertet werden können. Ein geschlossenes System, dessen Daten nur über die Software eines Anbieters lesbar sind, dürfte diese Anforderung kaum erfüllen. Zweitens die Raumklimaqualität (Nr. 6): Sie stammt aus Artikel 13 Absatz 10 der EU-Gebäuderichtlinie, der die Überwachung der Raumklimaqualität als Fähigkeit von Gebäudeautomationssystemen vorsieht [10].

Was „Raumklimaqualität” genau umfasst, legt § 56 nicht fest. Üblich sind Temperatur, relative Luftfeuchte und CO₂ als Indikator für den Luftaustausch. Für CO₂ gibt es eine fachliche Orientierung: Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte am Umweltbundesamt bewertet Konzentrationen unter 1.000 ppm als hygienisch unbedenklich, 1.000 bis 2.000 ppm als hygienisch auffällig und über 2.000 ppm als hygienisch inakzeptabel [20]. Wer die Pflicht zum Raumklima-Monitoring ernst nimmt, misst also dort, wo Menschen arbeiten, nicht nur im Technikraum.

Automatische Beleuchtungssteuerung (Absatz 6)

Zusätzlich verlangt § 56 Abs. 6 für Nichtwohngebäude über 70 kW bis Ende 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung, sofern technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar. Sie „soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen” [1]. Das Einsparpotenzial ist gut untersucht: In der Studie der Hochschule Biberach für den ZVEI senkte eine präsenzabhängige Schaltung den Beleuchtungsenergiebedarf in der Simulation eines Seminarraums um 19 bis 36 Prozent, präsenz- und tageslichtabhängige Schaltung um 32 bis 46 Prozent [15]. Die Autoren betonen, dass die Ergebnisse nur auf Gebäude mit ähnlichen Randbedingungen übertragbar sind und stark vom Nutzerverhalten abhängen [15].

Neubau: Automationsgrade nach DIN/TS 18599-11 und Klassen nach DIN EN ISO 52120

Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude gilt nach § 56 Abs. 3 mehr: Das System muss mindestens dem Automationsgrad B nach DIN/TS 18599-11:2025-10 entsprechen, wenn die Anlage mehr als 290 Kilowatt hat, und mindestens dem Automationsgrad C, wenn sie mehr als 70 Kilowatt hat. Außerdem muss das Gebäude ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen [1]. Nach dem Gesetzestext soll das System zudem die Kommunikation zwischen verbundenen gebäudetechnischen Systemen ermöglichen und herstellerübergreifend zusammenarbeiten können [1].

DIN/TS 18599-11:2025-10 ist Teil 11 der Normenreihe zur energetischen Bewertung von Gebäuden und behandelt die Gebäudeautomation; sie ersetzt DIN V 18599-11:2018-09 [13]. Inhaltlich eng verwandt ist DIN EN ISO 52120-1:2025-02 „Energieeffizienz von Gebäuden – Beitrag von Gebäudeautomation und Gebäudemanagement – Teil 1: Allgemeiner Rahmen und Verfahren”. Sie ersetzt DIN EN 15232-1:2017-12 und enthält eine strukturierte Liste von Automationsfunktionen sowie ein faktorbasiertes Verfahren für eine erste Abschätzung ihrer Wirkung [12].

Die Norm ordnet Gebäudeautomation in vier Effizienzklassen ein. Die folgende Übersicht folgt der Zusammenfassung eines Fachvortrags an der Hochschule Esslingen [14] sowie der Beschreibung von Becker und Knoll [16]:

KlasseKurzbeschreibungTypische Merkmale
Ahoch energieeffizientbedarfsgeführte, vernetzte Raumautomation; optimierte Primäranlagen; Energiemonitoring und laufende Optimierung
BweiterentwickeltRaumautomation und optimierte Primäranlagen; Energiemonitoring; teilweise technisches Monitoring
CStandard (Referenzklasse)Regelung der Primäranlagen, Zeitprogramme mit Absenkung; keine Raumautomation, kein Energiemonitoring
Dnicht energieeffizientkeine Vernetzung, Festwertregelung, keine Absenkung, keine Raumregelung

Tabelle 2: Effizienzklassen der Gebäudeautomation nach DIN EN ISO 52120-1, vereinfacht. Quellen: [12][14][16].

Die Klassen der ISO-Norm und die Automationsgrade der DIN/TS 18599-11 sind nicht automatisch dasselbe. Welche Funktionen ein Projekt für Grad B oder C konkret braucht, ergibt sich aus dem Normtext, den die Fachplanung heranzieht. Für Bestandsgebäude schreibt § 56 keinen Automationsgrad vor; dort zählen die Funktionen nach Abs. 2. Auch juristische Fachbeiträge heben hervor, dass § 56 eine eigenständige Regelung mit Monitoring-, Analyse- und Raumklimafunktionen schafft [11]. Wer im Bestand dennoch die DIN EN ISO 52120 Klasse B als Zielbild wählt, schafft eine klare Planungsgrundlage. Eine Voraussetzung dafür ist ein ganzheitliches Gebäudemonitoring, denn Energiemonitoring ist ein Merkmal der Klassen A und B.

Was Gebäudeautomation bewirken kann: die Evidenz

Die Pflicht wird mit Energieeinsparung begründet. Was sagt die Forschung?

  • Simulation für US-Nichtwohngebäude: Das Pacific Northwest National Laboratory simulierte 2017 im Auftrag des US-Energieministeriums Effizienzmaßnahmen, die überwiegend auf Gebäuderegelung beruhen, für typische Gewerbegebäude. Ergebnis: Würden die Maßnahmen flächendeckend umgesetzt, sänke der jährliche Energieverbrauch von Gewerbegebäuden im Mittel um 29 Prozent. Die größten Einzelbeiträge lieferten angepasste Heiz- und Kühlsollwerte (rund 8 Prozent), reduzierte Mindestluftmengen in variablen Volumenstromsystemen (rund 7 Prozent) und Betrieb nur zu wahrscheinlichen Nutzungszeiten (rund 6 Prozent) [17]. Grenze: Es handelt sich um Modellrechnungen für US-Gebäudetypen und -Klimata; reale Einsparungen können abweichen.
  • Messung und Simulation in Deutschland: Becker und Knoll (Hochschule Biberach) verglichen für den ZVEI Seminarräume der Klassen A, B und C im realen Betrieb und ergänzten Simulationen. Eine Absenkung des Heizsollwerts um 1 Kelvin sparte in der Simulation rund 6,9 bis 8,2 Prozent Heizenergie, eine Nachtabsenkung von 20 auf 16 °C rund 6 bis 12 Prozent, jeweils abhängig von der Bauweise [15]. Grenze: wenige Räume, ein Gebäude, starker Einfluss des Nutzerverhaltens [15][16].
  • Inbetriebnahme und Einregelung: Eine Auswertung des Lawrence Berkeley National Laboratory über 643 Gebäude fand bei der Inbetriebnahme-Optimierung bestehender Gebäude eine mittlere Energieeinsparung von 16 Prozent bei einer mittleren Amortisationszeit von 1,1 Jahren; im Neubau waren es 13 Prozent [18]. Grenze: US-Daten, freiwillig dokumentierte Projekte, Stand 2009.

Die Studien zeigen zweierlei. Erstens: Das Potenzial ist real, aber es entsteht nicht durch Hardware allein, sondern durch richtige Sollwerte, passende Zeiten und laufende Kontrolle. Zweitens: Die Ergebnisse hängen stark vom Ausgangszustand ab. Ein Gebäude, das bereits effizient betrieben wird, spart weniger als eines mit schlecht eingestellter Regelung.

Gebäudeautomation Kosten: was den Aufwand treibt

Belastbare, allgemein gültige Preise für die Nachrüstung nennen die geprüften amtlichen Quellen nicht. Der Gesetzentwurf weist für die Gebäudeautomation keine eigenen Kostenzahlen aus [7]. Statt Pauschalbeträgen hilft ein Blick auf die Kostentreiber:

  • Ausgangslage: Gibt es bereits eine Gebäudeleittechnik, regelbare Ventile und Antriebe, Zähler? Oder beginnt das Projekt bei null?
  • Zählerstruktur: Abs. 2 Nr. 1 verlangt die Erfassung aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme. Fehlende Unterzähler sind oft ein großer Posten.
  • Schnittstellen: Alte, herstellergebundene Systeme ohne offene Schnittstelle erschweren die Anforderung nach Nr. 2.
  • Raumebene: Raumklimamessung und Beleuchtungssteuerung mit Belegungserkennung skalieren mit der Zahl der Räume und Zonen.
  • Verkabelung und Bauumfang: Arbeiten im laufenden Betrieb, Brandschutz und Denkmalschutz erhöhen den Aufwand.
  • Planung, Inbetriebnahme, Betrieb: Einregelung, Dokumentation, Schulung und laufende Auswertung sind eigene Leistungen und werden oft zu knapp budgetiert.

Eine ganzheitliche Gebäudeanalyse vor der Ausschreibung schafft die Datengrundlage, um diese Posten einzugrenzen. Ob für Ihr Vorhaben Förderprogramme in Frage kommen, klären Sie mit dem BAFA, der KfW oder Ihrer Energieberatung.

Gebäudeautomation-Pflicht im Bestandsgebäude: Schritt für Schritt zur Umsetzung

Die Frist 2029 wirkt weit entfernt. Rechnet man Bestandsaufnahme, Messphase, Konzept, Vergabe, Einbau und Inbetriebnahme über mindestens eine Heizperiode zusammen, wird es knapp. Für das Facility Management bietet sich ein Ablauf in sechs Schritten an:

Sechs Schritte in zwei Reihen: 1 Bestand erfassen, 2 Betroffenheit prüfen, 3 Verbrauch und Raumklima messen, 4 Konzept nach Absatz 2 mit offener Schnittstelle, 5 Umsetzung durch Fachfirmen inklusive Lichtsteuerung, 6 Inbetriebnahme mit Einregelung und Auswertung im Betrieb

Abbildung 3: Schrittfolge von der Bestandsaufnahme bis zur Inbetriebnahme. Eigene Darstellung nach [1].

1. Bestand erfassen. Anlagenliste mit Nennleistungen, vorhandene Regelungs- und Leittechnik, Zähler, Beleuchtung, Pläne, Wartungsverträge. Lücken in der Dokumentation werden hier sichtbar.

2. Betroffenheit prüfen und festhalten. 70-kW-Schwelle, Sonderfall nach Abs. 4, mögliche Ausnahmen. Das Ergebnis gehört schriftlich in die Gebäudeakte, idealerweise mit Einschätzung der Energieberatung.

3. Messen, bevor geplant wird. Eine Messphase liefert Lastprofile, Betriebszeiten und Raumklimadaten. Sie zeigt, wo Energie außerhalb der Nutzungszeiten verbraucht wird und welche Räume zu warm, zu kalt oder schlecht belüftet sind. Diese Basislinie braucht man ohnehin, um später Einsparungen zu belegen und die Wirtschaftlichkeit zu bewerten.

4. Konzept und Lastenheft. Funktionen entlang der sechs Punkte aus Abs. 2 beschreiben, Schnittstellen festlegen (offen, dokumentiert, herstellerunabhängig), Beleuchtungszonen definieren, Zuständigkeiten für Hinweise und Alarme klären.

5. Umsetzung. Vergabe an Fachplanung und ausführende Fachfirmen. Bestehende Systeme werden eingebunden, wo es sinnvoll ist. Bei Bestandsgebäuden digitalisieren heißt das oft: vorhandene Zähler und Regler anbinden statt ersetzen.

6. Inbetriebnahme und Betrieb. Einregeln, Funktionen testen, dokumentieren. Für Neubauten ist ein technisches Inbetriebnahme-Management vorgeschrieben [1]; im Bestand ist es ebenso sinnvoll, wie die oben zitierten Daten zur Inbetriebnahme-Optimierung zeigen [18]. Danach beginnt die eigentliche Arbeit: Hinweise lesen, Ursachen klären, Sollwerte anpassen.

Typische Fehler bei der Gebäudeautomation-Pflicht

  • Zu spät anfangen. Je näher die Frist rückt, desto mehr Gebäude werden gleichzeitig nachgerüstet. Eine Inbetriebnahme über eine Heizperiode braucht Zeit.
  • Leistung falsch bestimmen. Wer die 70-kW-Grenze nach Gefühl oder nach Verbrauch beurteilt, statt nach Nennleistung laut Anlagendokumentation, riskiert eine falsche Einschätzung.
  • Ausnahme behaupten, nicht belegen. „Zu teuer” ist keine Begründung. Ohne Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach den Maßstäben von § 5 und § 102 steht eine Ausnahme auf schwachen Füßen [3][4].
  • Geschlossene Systeme kaufen. Ohne gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle ist Abs. 2 Nr. 2 schwer zu erfüllen [1].
  • Raumklima vergessen. Viele Konzepte konzentrieren sich auf Zähler und Primäranlagen. Abs. 2 Nr. 6 verlangt ausdrücklich die Überwachung der Raumklimaqualität [1].
  • Einbauen und liegen lassen. Ein System, dessen Hinweise niemand liest, erfüllt vielleicht die Ausstattungspflicht, aber spart keine Energie. Die Studien oben zeigen: Einsparung entsteht im Betrieb [17][18].
  • Beleuchtung getrennt denken. Die Pflicht nach Abs. 6 hat dieselbe Frist. Wer sie getrennt plant, verdoppelt Abstimmungsaufwand.

Wie Nebatic dabei unterstützt

Nebatic liefert Messdaten als Grundlage für die Anforderungen nach § 56 GModG, insbesondere für die Überwachung der Raumklimaqualität (Abs. 2 Nr. 6) und für eine datenbasierte Bestandsaufnahme. Die Geräte Nebatic Core und Nebatic AirSense erfassen unter anderem CO₂, Feinstaub, VOC, Temperatur und Luftfeuchte; die Plattform zeigt Live-Werte, Verläufe, Auffälligkeiten und Hinweise. Vorhandene Sensoren, Zähler und Gebäudesysteme lassen sich einbinden, und Daten können über Schnittstellen in CAFM-, BI- oder ESG-Werkzeuge fließen. Mehr dazu auf der Seite Raumklima-Monitoring für die Gebäudeautomations-Pflicht und bei den Nebatic Geräten.

Wichtig zur Einordnung: Nebatic ist eine Mess- und Monitoringlösung, keine klassische Gebäudeautomation. Nebatic baut keine Regelungs- und Leittechnik ein, sondern arbeitet mit Installateuren und Systemintegratoren zusammen. Ob ein Gebäude die Pflicht nach § 56 erfüllt, hängt vom Gesamtsystem ab und wird von Fachplanung, Energieberatung und gegebenenfalls rechtlicher Beratung beurteilt. Nebatic garantiert keine Gesetzeskonformität.

Grenzen und Risiken

  • Kein Rechtsrat. Dieser Beitrag fasst den Gesetzestext zusammen (Stand: Oktober 2026). Auslegungsfragen, etwa zur Leistungsermittlung bei mehreren Anlagen, zum Verhältnis von § 56 und § 102 oder zum Fristbeginn nach Abs. 4, klären Sie mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt bzw. der zuständigen Landesbehörde.
  • Normen sind kostenpflichtig. Die genauen Anforderungen der Automationsgrade stehen in DIN/TS 18599-11 und DIN EN ISO 52120-1. Dieser Beitrag gibt sie nur vereinfacht wieder.
  • Einsparzahlen sind nicht übertragbar. Die zitierten Studien beruhen auf Simulationen, wenigen Räumen oder US-Gebäuden. Für Ihr Gebäude zählt eine eigene Messung und Bewertung.
  • Raumklima und Gesundheit. Messwerte zu CO₂ oder Feinstaub sind Orientierung für Lüftung und Betrieb, keine medizinische Bewertung. Bei gesundheitlichen Beschwerden sind Ärztin, Arzt oder Betriebsmedizin die richtigen Ansprechpartner.
  • Wer was macht. Energieberatung: Wirtschaftlichkeit, Förderfragen. Fachplanung TGA: Konzept, Automationsgrade, Lastenheft. Fachfirmen: Einbau und Einregelung. Behörde: Befreiungen nach § 102.

Häufige Fragen

Was verlangt § 56 GModG?

§ 56 GModG verlangt, dass Nichtwohngebäude mit Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlagen über 70 Kilowatt Nennleistung bis zum 31. Dezember 2029 ein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung sowie eine automatische Beleuchtungssteuerung erhalten, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist [1].

Gilt die Gebäudeautomation-Pflicht auch für Bestandsgebäude?

Ja. Absatz 1 bezieht sich auf Nichtwohngebäude allgemein, also auch auf den Bestand. Für Neubauten kommen nach Absatz 3 Mindest-Automationsgrade und ein technisches Inbetriebnahme-Management hinzu [1].

Ab welcher Leistung gilt die Gebäudeautomation-Pflicht, 70 kW oder 290 kW?

Für die Ausrüstungspflicht gilt seit dem GModG die Schwelle von mehr als 70 kW. Die 290-kW-Grenze stammt aus dem aufgehobenen § 71a GEG und spielt heute nur noch beim Neubau eine Rolle: Dort verlangt § 56 Abs. 3 über 290 kW Automationsgrad B, über 70 kW Automationsgrad C [1][5].

Was ändert sich gegenüber GEG § 71a bei der Gebäudeautomation?

Die Schwelle sinkt von 290 auf 70 kW, die Frist ist der 31. Dezember 2029. Neu sind unter anderem die offene Schnittstelle, die Überwachung der Raumklimaqualität, die Beleuchtungssteuerung und für Neubauten Mindest-Automationsgrade nach DIN/TS 18599-11 [1][6].

Kann ich die Frist 2029 für die Gebäudeautomation-Pflicht verschieben?

Grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht nach Abs. 4 für Gebäude, in die in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System eingebaut wurde, das Abs. 2 nicht erfüllt: Hier darf nach dem 31. Dezember 2029 nachgerüstet werden, mit einer Frist von zehn Jahren [1]. Daneben gibt es die Ausnahmen technische Unmöglichkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit.

Muss ich DIN EN ISO 52120 Klasse B erreichen?

Für Bestandsgebäude nennt § 56 keine Klasse, sondern Funktionen. Für Neubauten über 290 kW verlangt das Gesetz Automationsgrad B nach DIN/TS 18599-11, nicht ausdrücklich eine Klasse nach DIN EN ISO 52120 [1]. Klasse B kann aber ein sinnvolles Planungsziel sein.

Was kostet die Gebäudeautomation?

Die Kosten hängen stark von vorhandener Technik, Zählerstruktur, Schnittstellen, Raumanzahl und Bauumfang ab. Allgemeingültige amtliche Kostenwerte gibt es nicht. Eine Bestandsanalyse mit Messphase ist die Grundlage für eine belastbare Kostenschätzung durch die Fachplanung.

Ist Raumklima-Monitoring Pflicht?

Im Rahmen von § 56 ja: Das Gebäudeautomationssystem muss nach Abs. 2 Nr. 6 die Raumklimaqualität überwachen können [1]. Welche Größen dazu gehören, legt das Gesetz nicht fest; Temperatur, Luftfeuchte und CO₂ sind übliche Kenngrößen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (2026): Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung. https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__56.html
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (2026): Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (2026): GModG, § 102 Befreiungen. https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (2026): GModG, § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__5.html
  5. buzer.de (2026): § 71a GEG (aufgehoben durch Art. 1 G v. 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mWv 29.07.2026). https://www.buzer.de/71a_GEG.htm
  6. lxgesetze.de: § 71a GEG Gebäudeautomation (Fassung vor 29.07.2026: mehr als 290 kW, bis 31.12.2024). https://lxgesetze.de/geg/71a
  7. Deutscher Bundestag (2026): Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes …, Drucksache 21/6278. https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf
  8. Bundesrat (2026): Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drucksache 409/26. https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0409-26.pdf
  9. Deutscher Bundestag (2026): Kleine Anfrage „Folgen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (vormals Gebäudeenergiegesetz) für die Bauten des Bundes und der Bundesministerien”, Drucksache 21/7797. https://dserver.bundestag.de/btd/21/077/2107797.pdf
  10. Europäisches Parlament und Rat (2024): Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Artikel 13 (konsolidierte Textwiedergabe). https://gesetze.legal/eu/rl_2024_1275_eu/13
  11. Rödl & Partner (2026): Neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Systemwechsel gegenüber Gebäudeenergiegesetz. https://www.roedl.com/insights/neues-gebaeudemodernisierungsgesetz-gmodg-systemwechsel-gegenueber-gebaeudeenergiegesetz/
  12. DIN Media (2025): DIN EN ISO 52120-1:2025-02 Energieeffizienz von Gebäuden – Beitrag von Gebäudeautomation und Gebäudemanagement – Teil 1: Allgemeiner Rahmen und Verfahren. https://www.dinmedia.de/de/norm/din-en-iso-52120-1/345026735
  13. DIN Media (2025): DIN/TS 18599-11:2025-10 Energetische Bewertung von Gebäuden – Teil 11: Gebäudeautomation. https://www.dinmedia.de/en/pre-standard/din-ts-18599-11/389789965
  14. Hochschule Esslingen (2021): Gebäudeautomation – nichts dem Zufall überlassen (Bericht zum Kolloquiumsvortrag vom 19.05.2021). https://www.hs-esslingen.de/fileadmin/media/Fakultaeten/ng/Fakultaet/Aktuelles/Vortr%C3%A4ge/Geb%C3%A4udeautomation_-_nichts_dem_Zufall_%C3%BCberlassen_19.5.2021.pdf
  15. Becker, M.; Knoll, P. / Hochschule Biberach für ZVEI (2011): Energieeffizienz durch Gebäudeautomation – Kurzfassung. https://www.zvei.org/fileadmin/user_upload/Verband/Fachverbaende/Elektroinstallationssysteme/Studie_Energieeffizienz_durch_Gebaeudeautomation/Kurzfassung-ZVEI-Studie-Energieeffizienz-durch-Gebaeudeautomation.pdf
  16. Becker, M.; Knoll, P. (2014): Energy Savings and Energy Efficiency through Building Automation and Control. REHVA Journal 5/2014, S. 46–50. https://rehva.eu/fileadmin/REHVA_Journal/REHVA_Journal_2014/RJ_issue_5/P.46/46-50_RJ1405_WEB.pdf
  17. Pacific Northwest National Laboratory (2017): Cut U.S. commercial building energy use 29% with widespread controls (zu Fernandez, N. et al.: Impacts of Commercial Building Controls on Energy Savings and Peak Load Reduction). https://www.pnnl.gov/news-media/cut-us-commercial-building-energy-use-29-widespread-controls
  18. Mills, E. / Lawrence Berkeley National Laboratory (2009): Building Commissioning: A Golden Opportunity for Reducing Energy Costs and Greenhouse-gas Emissions. https://cx.lbl.gov/2009-assessment.html
  19. Deutsche Energie-Agentur (dena) (2023): Fokusthemen Büro- und Verwaltungsgebäude – Analyse der Nichtwohngebäudetypen, Teil 2. https://www.gebaeudeforum.de/fileadmin/gebaeudeforum/Downloads/Gebaeudereport/Gebaeudeforum_GR24_Fokusthemen_Buerogebaeude.pdf
  20. Umweltbundesamt / Ausschuss für Innenraumrichtwerte (2008, Stand 2022): Hygienische Leitwerte für Kohlendioxid in der Innenraumluft. https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/4031/bilder/dateien/hygienische_leitwerte_0.pdf